Jobwechsel und Arbeitsrecht: Tipps zu Kündigung, Urlaub und Bonus

Autor*innen
Kati Windisch
Zwei Laptops schweben sich gegenüber. Aus ihren Bildschirmen heraus schütteln sich zwei Personen die Hand.

Vom ersten Arbeitstag bis zum Rentenalter im selben Job? Wohl kaum – denn fast jeder wechselt mal die Arbeitsstelle. Damit der Jobwechsel reibungslos klappt, solltest du aber einige arbeitsrechtliche Aspekte beachten.

15 Prozent aller Arbeitnehmer haben laut Gallup Engagement Index von 2016 innerlich gekündigt und halten die Augen nach einem neuen Arbeitsplatz offen. Doch bei einem Jobwechsel gibt es einiges zu beachten: Wie kommst du am besten aus deinem Vertrag, wann musst du kündigen, und was ist mit Urlaub und Sonderzahlungen?

Die Jobsuche

Zwar bist du deinem Unternehmen zu Loyalität und Treue verpflichtet, aber sich nach einer neuen Stelle umzusehen, ist noch keine Treueverletzung. Mit einer fristlosen Kündigung musst du allerdings rechnen, wenn du gleichzeitig andere Kollegen oder Kunden für das neue Unternehmen abwirbst oder bereits Konkurrenztätigkeiten ausübst. Das ist erst nach dem Vertragsende erlaubt, betont Kati Windisch, Arbeitsrechtsexpertin bei twpartners. Hast du einen neuen Job gefunden, kannst du auch den Arbeitsvertrag schon unterschreiben. Das solltest du sogar, denn ohne diese Absicherung sitzt du am Ende vielleicht ohne Job da. Erst jetzt musst du deinen bisherigen Arbeitgeber über deine Absichten informieren – nämlich mit deiner Kündigung.

Dieser Artikel entstand in Kooperation mit Kati Windisch, Partnerin bei tw partners. Seit 15 Jahren berät und vertritt Windisch deutsche und internationale Unternehmen sowie Fach- und Führungskräfte in allen Fragen des Arbeitsrechts. Ihre anwaltliche Laufbahn führte sie unter anderem zur Deutschen Lufthansa, die sie inhouse arbeitsrechtlich und personalpolitisch beriet. Gemeinsam mit Michael Tepass gründete sie 2014 tw partners – Rechtsanwälte für Arbeitsrecht.

Die Kündigung der Arbeitsstelle

Eine Kündigung ist eine einseitige Erklärung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das heißt, dein Chef muss ihr gar nicht zustimmen. Damit sie aber wirksam ist, solltest du einige Punkte beachten. Zuerst einmal musst du deine Kündigung immer schriftlich einreichen, ein Anruf, ein Fax oder eine E-Mail genügen nicht. Über die Gründe für deine Kündigung darfst du schweigen, ebenso wie dich keiner dazu verpflichten kann, deinen neuen Arbeitgeber zu nennen. In Bezug auf die Fristen, die du einhalten musst, hilft ein Blick in den Arbeitsvertrag. Dort ist die Kündigung normalerweise geregelt. Ansonsten ist in § 622 BGB für Arbeitnehmer eine gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Letzten des Monats festgelegt. Wenn ein Mitarbeiter schon einige Jahre im Unternehmen gearbeitet hat, kann die Kündigungsfrist für Arbeitgeberkündigungen auch länger sein, für Arbeitnehmer nur, wenn das vertraglich vereinbart ist. Und im Zweifelsfall gilt immer die Regelung im eigenen Vertrag oder Tarifvertrag.
 
Vorsicht bei befristeten Verträgen: Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) schließt für diese Vertragsart die vorzeitige Kündigung teilweise aus. Wenn also die Kündigung nicht im Arbeitsvertrag geregelt ist, kannst du das Arbeitsverhältnis vielleicht gar nicht vor Ablauf der Frist beenden, was allerdings selten vorkommt. Dann kannst du nur abwarten oder dich mit dem Arbeitgeber anderweitig einigen. Recht unkompliziert verhält es sich mit einer Kündigung in der Probezeit: Dann kannst du ein Arbeitsverhältnis in der Regel mit einer 14-tägigen Frist kündigen.

Der Aufhebungsvertrag

In vielen Fällen ist ein Aufhebungsvertrag aber die geschicktere Lösung, zumindest dann, wenn man sich mit seinem Arbeitgeber gut versteht. Im Aufhebungsvertrag vereinbaren beide Seiten einvernehmlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wenn du einen Aufhebungsvertrag schließt, bist du nicht an eine Frist gebunden, denn im Aufhebungsvertrag kann man ein Arbeitsverhältnis auch rückwirkend oder ab sofort beenden.
 
Aber Achtung: Unterschreibe einen Aufhebungsvertrag nur, wenn du schon einen neuen Job hast. Denn wenn du dich bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitsuchend melden willst und durch einen Aufhebungsvertrag deine Arbeitslosigkeit selbst "mitverschuldet" hast, wird dir unter Umständen für zwölf Wochen das Arbeitslosengeld gesperrt. Außerdem werden Abfindungen (zum Beispiel aus freiwilligen Personalabbauprogrammen) bei Abkürzung der Kündigungsfrist teilweise auf Arbeitslosengeld angerechnet.

Prämien, Boni und Weihnachtsgeld

Was passiert bei einem Jobwechsel mit Extrazahlungen, die dir noch zustehen? Auch da kommt es auf die Vertragsregelungen an. Zahlt das Unternehmen zum Beispiel ein 13. Gehalt am Jahresende, hast du darauf mindestens anteilig Anspruch. Eine solche Extrazahlung kann aber an eine Stichtagsklausel gekoppelt sein, wonach dir das Geld nur zusteht, wenn du beispielsweise noch am 31. März des Folgejahres im Unternehmen bist. Hier lohnt es sich, im Ernstfall Rechtsberatung einzuholen, denn viele dieser Klauseln sind unwirksam.
 
Schwieriger wird es schon beim Weihnachtsgeld oder anderen Sonderzahlungen, die überhaupt nicht die geleistete Arbeit, sondern nur deine Betriebstreue bis zu einem bestimmten Tag honorieren. Hier kannst du wegen einer Stichtagsklausel Geld verlieren, wenn du vor dem Stichtag gehst.

Manchmal passiert es, dass Chefs nach einer Kündigung den dir zustehenden Bonus kürzen oder streichen, weil sie das Budget lieber für die verbleibenden Kollegen nutzen wollen oder einfach sauer sind. Gibt es dafür keine vernünftigen Gründe, hast du gute Chancen, auch den Bonus zu bekommen, selbst, wenn der laut Vertrag vollständig "im Ermessen" des Arbeitgebers liegt.

Urlaubsanspruch und Überstunden

Den Urlaubsanspruch regelt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) – und dein Urlaub steht dir trotz Kündigung zu. Kannst du deinen Urlaub nicht mehr vor Vertragsende nehmen, muss dein Arbeitgeber dir den Urlaub ausbezahlen: "Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten" (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Aber Achtung: Gerade zum Jahresende hin musst du rechtzeitig einen Urlaubsantrag stellen, damit der Urlaub nicht zum 31. Dezember verfällt. Verfallener Urlaub wird nämlich nicht abgegolten und eine Übertragung ist nicht immer automatisch ins nächste Jahr möglich. Wenn du im ersten Halbjahr ausscheidest, steht dir dein Urlaub zeitanteilig zu. Hast du bereits mehr Urlaub gehabt, als dir anteilig zustehen würde, musst du aber in aller Regel nichts zurückzahlen. Gehst du im zweiten Halbjahr, hast du grundsätzlich Anspruch auf den kompletten Jahresurlaub. Wenn du aber beim alten Arbeitgeber schon deinen ganzen Jahresurlaub genommen hast oder er dir ausbezahlt wurde, kannst du beim neuen Arbeitgeber nicht noch einmal Urlaub nehmen.
 
Auch auf die Überstundenregelung wirkt sich die Kündigung nicht aus: Wenn du Überstunden geleistet hast, hast du ein Recht auf Ausbezahlung oder Ausgleich durch Freizeit, je nach dem, wie das in deinem Unternehmen gehandhabt wird.

Arbeitszeugnis

Führt deine Kündigung zu Unfrieden mit dem Chef, befürchtest du vielleicht eine negative Beurteilung im Arbeitszeugnis. Aber egal wie enttäuscht dein Chef auch ist, deine Kündigung darf sich nicht auf das Arbeitszeugnis auswirken. Denn ein Arbeitszeugnis muss immer wahrhaftig und wohlwollend sein. Dein Chef darf dir also nicht absichtlich Steine in den Weg legen. Wenn du länger als sechs Monate in deinem bisherigen Job gearbeitet hast, steht dir ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu, also ein Zeugnis, in dem auf deine Leistung und Führung eingegangen wird. Bei einer Beschäftigung von unter sechs Monaten gibt es unter Umständen nur eine Arbeitsbescheinigung. Wenn dein Chef sich nicht fair verhält und das Zeugnis falsch ist, kannst du auf eine Richtigstellung bestehen und sie notfalls einklagen.

Schadensersatzforderungen und Rückzahlungen

Bei einer ordentlichen Kündigung kann dein Arbeitgeber normalerweise keinen Schadensersatz von dir fordern. Das geht nur ausnahmsweise, wenn du vertragswidrig, zum Beispiel ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, das Unternehmen verlässt und dadurch Schäden verursachst, die bei fristgemäßer Kündigung nicht entstanden wären. Das ist eher selten der Fall. Manche Arbeitsverträge enthalten Vertragsstrafen für den Fall, dass du den Job nicht antrittst oder ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gehst, die du einkalkulieren solltest.
 
Hat dein bisheriger Arbeitgeber dir längere Weiterbildungen oder sogar ein Studium finanziert, kann er eine Rückzahlung fordern. Aber nur dann, wenn das so vereinbart wurde und du dich verpflichtet hattest, noch eine bestimmte Zeit im Unternehmen zu bleiben. Hältst du dich dann nicht daran, darf dein Arbeitgeber also Geld von dir verlangen. Rückzahlungsklauseln sind aber oft unwirksam formuliert. Wenn du planst, zu wechseln, lohnt es sich, eine solche Klausel von einem Anwalt prüfen zu lassen.

Nachträgliche Wettbewerbsverbote

Du hast Zugang zu sehr sensiblen Informationen und deswegen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot abgeschlossen? Dann darfst du für eine gewisse Zeit nicht bei der Konkurrenz anheuern. Bevor du hier bei der Konkurrenz einen Vertrag abschließt, solltest du genau prüfen, was du darfst oder nicht, und ob das vereinbarte Verbot wirksam ist. Das ist nämlich – so Arbeitsrechtsexpertin Kati Windisch – oft nicht der Fall, beispielsweise, weil dir nicht mindestens 50 Prozent des letzten Gehalts als Entschädigung für das Verbot zugesagt wurden. Verstößt du gegen ein wirksam vereinbartes Wettbewerbsverbot, kann dir der alte Arbeitgeber im Ernstfall gerichtlich untersagen lassen, bei der Konkurrenz zu arbeiten und Schadenersatz oder Vertragsstrafe geltend machen.

Wenn alle Stricke reißen: Verhandeln

Was machst du jetzt, wenn du nicht rechtzeitig aus deinem alten Arbeitsverhältnis herauskommst, bevor du im neuen anfangen sollst? Eigentlich kannst du nur darauf hoffen, dass dein alter Arbeitgeber mitspielt und dich gehen lässt - vielleicht kannst du ihn mit Zugeständnissen umstimmen, indem du zum Beispiel auf deinen Urlaubsanspruch verzichtest. Oder du musst mit deinem neuen Arbeitgeber über den Einstiegstermin verhandeln. Am besten also schon vorher überlegen, bis wann du aus deinem bisherigen Job rauskommst und einen realistischen Einstiegstermin vereinbaren.

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